Bankrecht: Zinscapgebühren unzulässig

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Bankrecht: Zinscapgebühren unzulässig

Zinscapgebühr eine Art neue Bearbeitungsgebühr?

Eine neue Entscheidung des 11. Senats des BGH weckt Erinnerungen an die Rechtsprechung zu den laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühren. Seinerzeit erhoben Banken sogenannte Bearbeitungsgebühren für den Abschluss von Kreditverträgen. Die Rechtsprechung hielt diese für unwirksam, da diese Gebühren in AGB der Verträge geregelt waren und laut Rechtsprechung dies zur Unwirksamkeit der Klauseln führte. Wir haben eine Vielzahl dieser Verfahren geführt und vor diesem rechtlichen Hintergrund auch gewonnen. Dieses Thema ist rechtlich erledigt, da Banken keine Bearbeitungsgebühren mehr erheben und die Altfälle abgewickelt sind.

Nun erheben einige Banken eine neue Gebühr, die sogenannte Zinscapgebühr. Hierbei handelt es sich um Gebühren, die Banken im Zusammenhang mit Krediten erheben. Diese Zinscapgebühren wurden bei Darlehen mit einem variablen Zinssatz erhoben mit der Zusicherung, dass dann eine Zinsobergrenze gelte. Die Zahlung der Gebühr selbst sollte unabhängig von der Laufzeit des Darlehens selbst der Bank geschuldet sein. Der BGH entschied in dem noch nicht veröffentlichten Urteil (XI ZR 790/16), dass diese Gebühren dann auf jeden Fall unzulässig sind, wenn die Bank nicht im einzelnen nachweisen könne, dass diese Gebühr vorher individuell ausgehandelt worden sei (was ihr bei Formularverträgen in den seltensten Fällen gelingen dürfte). In der Pressemitteilung des BGH wird dann ausgeführt:

Bei den angefochtenen Klauseln handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Wenngleich die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr in einzelnen Verträgen mit Kunden der Beklagten je unterschiedliche Prozentsätze aufweisen, sind die Klauseln – wie dies für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorausgesetzt wird – auch insoweit vorformuliert, weil die Höhe der Zinscap-Prämie bzw. der Zinssicherungsgebühr nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts von der Beklagten anhand bestimmter Vorgaben errechnet wird. Ein „Aushandeln“ der Zinscap-Prämie bzw. der Zinssicherungsgebühr hat die insoweit darlegungspflichtige Beklagte nicht hinreichend dargetan.

Die Klauseln unterliegen ferner gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 und 2 BGB der Inhaltskontrolle, weil sie jeweils eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung vorsehen. Sie sind aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden so zu verstehen, dass mit der Vereinbarung eines variablen Zinssatzes nebst Festlegung einer Zinsober- und -untergrenze eine Regelung über die Zinshöhe getroffen und zugleich in Gestalt der Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr innerhalb der von der Beklagten als einheitliche Regelung ausgestalteten Bestimmung ein zusätzliches laufzeitunabhängiges (Teil-)Entgelt für die Überlassung der Darlehensvaluta festgelegt wird. Denn die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr dient dazu, der Bank für den Fall, dass der variable Zins die vereinbarte Zinsobergrenze überschreitet, einen Ausgleich für entgehende Zins(mehr)einnahmen zu verschaffen und stellt damit ein weiteres (Teil-)Entgelt dar, das der Darlehensnehmer zusammen mit dem Zins als Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta schuldet. Nach der zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB*) ist die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr auch laufzeitunabhängig ausgestaltet, da sie bei Vertragsschluss sofort fällig ist, ohne dass die angegriffenen Klauseln eine anteilige Erstattung für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung vorsehen. Mit diesem Klauselverständnis unterliegen die streitigen Bestimmungen der Inhaltskontrolle, weil dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zufolge allein der laufzeitabhängige Zins der Preis und damit die Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta ist.

Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halten die Klauseln nicht stand. Die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB indiziert eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners. Umstände, nach denen die Klauseln auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung die Kunden der Beklagten gleichwohl nicht unangemessen benachteiligen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Kunden, die eine solche Gebühr gezahlt haben, können sie zurückfordern, wenn die Gebühr nicht vorher individuell ausgehandelt wurde.