Stadionverbote sind zu begründen – der Betroffene ist anzuhören

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Stadionverbote sind zu begründen – der Betroffene ist anzuhören

Stadionverbote sind auch verfassungsmäßig

Fast vier Jahre ist es her, dass ich mich auf dieser Seite mit den Rechtsfragen zu Stadionverboten beschäftigte. Anlass war eine Entscheidung des BGH, nach der das in dem Einzelfall verhängte Stadionverbot rechtmäßig war. Gegen dieses Urteil legte der Betroffene Verfassungsbeschwerde ein.

Diese begründete er damit, dass er ohne tragfähige Erklärung und Begründung alleine auf der Grundlage eines Verdachts vom Stadionbesuch ausgeschlossen worden sei. Da der Fußball eine überragende soziale Bedeutung und öffentliche Stellung in der Gesellschaft einnehme, läge in dem Stadionverbot nicht nur eine Verletzung einfachen Privatrechts sondern auch seiner Grundrechte.

Angesichts der weitreichenden Folgen des in die Grundrechte eingreifenden Stadionverbotes, sei es ein Gebot des fairen Verfahrens gewesen, dass er im Rahmen der geplanten Maßnahme vor Ausspruch des Verbotes angehört worden wäre.

Der erste Senat des BVerfG hat die Beschwerde mittels Beschlusses vom 11. April 2018 (1. BVR 3080/09) als zulässig aber unbegründet zurückgewiesen. Gleichzeitig hat er jedoch bestimmte Regeln aufgestellt, die vor Ausspruch eines Stadionverbotes zu prüfen sind.

Zunächst ist grundsätzlich einmal darauf hinzuweisen, dass Grundrechte das Rechtsverhältnis zwischen öffentlicher Verwaltung und dem Bürger regeln. Sie sind insbesondere erheblich, um staatliche Eingriffe in das Leben des Einzelnen zu regeln und dem Bürger Schutz vor unberechtigten Eingriffen zu gewähren. Im Falle des hier in Rede stehenden Stadionverbotes ist jedoch das Rechtsverhältnis zwischen zwei privaten Rechtsträgern betroffen, nämlich dem Fußballverein einerseits und dem Zuschauer andererseits. Im Privatrecht wirken die Grundrechte jedoch nur mittelbar, in dem die darin zum Ausdruck kommenden Wertaussagen, für die Auslegung bestimmter Rechtsfragen heranzuziehen sind. Meistens geschieht dies über sogenannte Generalklauseln. Da wo das Gleichgewicht der Vertragspartner aufgrund bestimmter Besonderheiten des Sachverhaltes gefährdet ist, strahlen die Grundrechte also durchaus auf die zivilrechtliche Beurteilung eines Falles aus. Der klassische Fall hierfür ist das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG im Arbeitsrecht. Art. 3 GG verlangt entgegen landläufiger Meinung keine Gleichbehandlung in jedem Einzelfall, fordert aber für die Ungleichbehandlung einen sachlichen Grund.

Das BVerfG führt nun aus, dass aus den mittelbaren Anforderungen, die sich aus Art. 3 GG ergäben, durchaus auch verfahrensrechtliche Voraussetzungen resultieren können. Der erste Senat konkretisiert das dann in seiner Entscheidung. Wenn danach ein bundesweites Stadionverbot verhängt wird, müsse der Verein dem betroffenen Zuschauer durchaus eine Anhörung gewähren und dann auch das entsprechende Verbot begründen, um dem Zuschauer die Möglichkeit zu geben, sich zivilrechtlich gegen ein solches Verbot zur Wehr zu setzen.