Entgeltumwandlung ist in den Jahren bis 2019 nach BFH Rechtsprechung zu beurteilen.
Das BMF-Schreiben v. 5. 1. 2022 stellt nun auch für die Finanzverwaltung klar, dass der Nichtanwendungserlass vom 5. Februar 2020 nicht für Veranlagungszeiträume gilt, die vor dem Jahr 2020 liegen. Dieser Nichtanwendungserlass richtete sich gegen drei Urteile des BFH. Unter dem 1. August 2019 hatte hat der 6. Senat des BFH in drei Urteilen (VI R 21/17, VI R 32/17 und VI R 40/17) seine Bewertung von Zusatzleistungen...
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