OVG Münster weist Eilantrag der AFD zur Maskenpflicht auf deren Parteitag zurück.

D. Breymann Rechtsanwälte > Allgemein  > OVG Münster weist Eilantrag der AFD zur Maskenpflicht auf deren Parteitag zurück.

OVG Münster weist Eilantrag der AFD zur Maskenpflicht auf deren Parteitag zurück.

In einem weiteren Eilverfahren musste sich das OVG Münster mit der Corona-Schutz Verordnung beschäftigen. Diesmal ging es um die angeordnete Maskenpflicht auf dem Bundesparteitag der faschistischen AfD.

Die Partei, die am jetzigen Wochenende ihren Bundesparteitag in Kalkar am Niederrhein abhalten will, hatte einen Eilantrag gegen die nordrheinwestfälische Corona Schutz-VO. Diese sieht in § 3 Abs. 2 Nr. 6 vor, dass bei Versammlungen in geschlossenen Räumen, die ausnahmsweise zu genehmigen sind, das Tragen einer Alltagsmaske verpflichtend ist.

Hiergegen wehrte sich die Partei, und wähnte das Verhältnismäßigkeitsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Der für den Infektionsschutz zuständige 13. Senat  wies den Eilantrag mit der  (so Pressemeldung des OVG) nachfolgenden Begründung zurück:

 

„Die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske bei einer nach der Coronaschutzverordnung ausnahmsweise zulässigen Veranstaltung diene dem legitimen Zweck, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen. Sie beruhe auf der Grundannahme, dass sich das Virus bei direkten persönlichen Kontakten im Wege einer Tröpfcheninfektion oder über Aerosole besonders leicht verbreite. Auf der Grundlage der gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sei es jedenfalls möglich, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung die Eindämmung von CO­VID-19 fördere. Der Verordnungsgeber verletze seinen Einschätzungsspielraum grundsätzlich nicht dadurch, dass er bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug gebe. Die unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands bestehende Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske sei als ein Baustein zur Reduzierung des Infektionsrisikos auch erforderlich. Die einzelnen Schutzmaßnahmen ergänzten sich gegenseitig. So verhindere etwa allein die Einhaltung des Mindestabstands während des Aufenthalts am Sitzplatz nicht die Abgabe, Ansammlung und Weiterverbreitung virushaltiger Aerosole im geschlossenen Raum während der typischerweise nicht unerheblichen Dauer der Veranstaltungen. Die Regelung beeinträchtige trotz ihrer Pauschalität weder den Veranstalter noch die Teilnehmer in unangemessener Weise. Damit einhergehende Grundrechtsbeeinträchtigungen stünden jedenfalls nicht außer Verhältnis zu dem Zweck, einen Beitrag zum Schutz des Lebens und der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zu leisten. Die Durchführung der Veranstaltung – wie hier des Bundesparteitags – bleibe als solche unberührt und werde nicht unzumutbar erschwert. Bei Redebeiträgen mit Mindestabstand zu anderen Personen dürfe die Maske vorübergehend abgelegt werden, ebenso zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken. Außerdem könnten Versammlungsteilnehmer bei längerer Veranstaltungsdauer etwa in Pausen Orte aufsuchen, an denen keine Maskenpflicht bestehe.

 

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege voraussichtlich ebenfalls nicht vor. Durch Erleichterungen für Ladenlokale oder Büroräume trage der Verord­nungsgeber dem Umstand Rechnung, dass ansonsten die betroffenen Personen die Alltagsmaske dem Grunde nach während ihrer gesamten Arbeitszeit tragen müssten. Demgegenüber müssten die Teilnehmer einer Veranstaltung eine Alltagsmaske lediglich für deren Dauer tragen.

 

Ohne die Frage hier politisch bewerten zu wollen, ist schon interessant, dass ausgerechnet die Partei, die auch die als „Querdenker“ titulierten Corona-Leugner unterstützt, einen Präsenzparteitag abhalten muss. Alle anderen Parteien denken über neue digitale Formate nach, führen diese sogar durch, wie letztens noch CSU und Grüne oder verschieben ihre Zusammenkünfte. Dass ausgerechnet die AfD ausschert und dann auch noch einen solchen Antrag stellt, ist sicherlich kein Zufall.