OVG: Keine verkaufsoffenen Sonntage im Advent

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OVG: Keine verkaufsoffenen Sonntage im Advent

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat am gestrigen Tag im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass die in § 11 Abs. 3 der Corona Schutz VO des Landes vom 30. Oktober 2020 gestattete ausnahmsweise Öffnung des Einzelhandels am Sonntag im Dezember 2020 aus Infektionsschutzgründen sehr wahrscheinlich rechtswidrig sei und deshalb im Hauptsacheverfahren aufgehoben werden würde. Deshalb hat das Gericht in dem rechtskräftigen Beschluss die Regelung einstweilen aufgehoben. Da das Hauptsacheverfahren sehr viele Monate in Anspruch nähme, hat das Gericht damit rechtliche Fakten geschaffen.

Das Land NRW hatte sich bei der ausnahmsweise zulässigen Öffnung des Einzelhandels von der Erwägung leiten lassen, dass es durch die Möglichkeit des Sonntagseinkaufs zu weniger Publikumsverkehr in den Innenstädten käme, da sich die Einkaufswilligen auf zwei Tage verteilten. Diese Begründung hielt der für Infektionsschutzrecht zuständige 13. Senat des OVG für nicht stichhaltig.

 

So ist der Pressemitteilung des OVG die nachfolgend zusammengefasste Begründung  zu entnehmen:

„Das für sich genommen legitime Ziel des Verordnungsgebers, das Einkaufsgeschehen an den vier Adventssamstagen und am ersten Samstag im neuen Jahr zu entzerren, rechtfertige jedenfalls keine landesweite Sonntagsöffnung des Einzelhandels. Dass an diesen Samstagen landesweit oder jedenfalls in der überwiegenden Zahl der nordrhein-westfälischen Innenstädte mit einem so großen Kundenandrang zu rechnen sei, dass aus infektionsschutzrechtlicher Sicht eine Entzerrung erforderlich wäre, habe der Verordnungsgeber selbst nicht geltend gemacht und sei auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegenteil spreche alles dafür, dass in vielen, insbesondere ländlichen Gegenden und vor allem in kleineren Städten der Kundenandrang auch an den Adventssamstagen überschaubar bleiben werde.

Angesichts dessen könne offen bleiben, inwieweit die Lage in den größeren Städten möglicherweise eine andere sei. Selbst wenn man jedoch für diese einen verstärkten Kundenzustrom unterstelle, bestünden erhebliche Zweifel an der Eignung der Sonntagsöffnung, das Infektionsrisiko einzudämmen. Es könne nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass sich dadurch lediglich das Kundenaufkommen des Samstags nunmehr auf diesen und auf den folgenden Sonntag verteilen werde. Vielmehr erscheine es nicht zuletzt mit Blick auf den derzeitigen Mangel an anderen Möglichkeiten der Freizeitgestaltung zumindest ebenso naheliegend, dass durch die Öffnung am Sonntag zusätzliche Kunden dazu animiert würden, sich in die Innenstädte zu begeben.“

Das Gericht kommt also zu dem Ergebnis, dass das Infektionsrisiko durch diese Maßnahme nicht eingedämmt sondern vielmehr durch den zusätzlichen Einkaufstag erhöht werden würde. Gerade Infektionsschutzgründe sprächen deshalb eher für eine Schließung der Geschäfte am Sonntag.

Im vorliegenden Fall geht es also nicht um die ansonsten übliche rechtliche Auseinandersetzung um verkaufsoffene Sonntage, wie in dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall.