Die Insolvenz in Eigenverwaltung (sog. Schutzschirmverfahren)

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Die Insolvenz in Eigenverwaltung (sog. Schutzschirmverfahren)

Einleitung

Die Corona-Krise macht es augenscheinlich. Durch den verhängten Lock-Down kämpfen viele Unternehmen um ihre Existenz. Umsätze brechen weg, Liquiditätsreserven schrumpfen bei bleibender Kostenlast. Sie reichen zur Aufrechterhaltung des Betriebs nicht mehr aus. Dies führt natürlich viele Unternehmen dazu, auch über die Anmeldung einer Insolvenz nachzudenken. Nachdem die Karstadt-Kaufhof-Gruppe sich gerade nach Maredo in die Insolvenz in Eigenverwaltung begeben hat, steigt natürlich der Informationsbedarf nach dieser Art der Insolvenz, die oft fälschlich als Schutzschirmverfahren bezeichnet wird.

 

  • Was zeichnet dieses Verfahren aus?
  • Wie wird das Verfahren durchgeführt?
  • Wann macht das Verfahren Sinn?

 

Der Verfasser hat vor kurzem ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung als Sanierungsberater und Initiator erfolgreich abgeschlossen. Insoweit will ich hier zunächst versuchen, kurz die zuvor gestellten Fragen zu beantworten.

 

Was zeichnet dieses Verfahren aus?

Die Insolvenz in Eigenverwaltung dient an sich der Regulierung von Altverbindlichkeiten unter Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs. Hierzu ist es erforderlich, dass zum Einen die Geschäftsführung den Betrieb fortführt und zum Anderen eine Lösung für die Regulierung  der bisherigen Verbindlichkeiten gefunden wird und was viele vergessen, der Geschäftsbetrieb muss in dem laufenden Verfahren so neu strukturiert werden, dass er nach dem Verfahren am Markt überlebensfähig ist.

Um dies zu erreichen, gibt es in der Insolvenzordnung (InsO)   die Bestimmungen über die Insolvenz in Eigenverwaltung (§§ 270 ff.). Danach kann ein Schuldner beantragen, die Insolvenz in Eigenverwaltung beim Insolvenzgericht zu beantragen.

Wie wird das Verfahren durchgeführt?

Der Antrag sollte die Unternehmensdaten, die Gründe für die Schwierigkeiten, die im vorläufigen Verfahren beabsichtigten Maßnahmen sowie Angaben zur Sanierungsfähigkeit und einer positiven Fortführungsprognose enthalten.

Der Antrag ist mit einer Bescheinigung eines im Fachgebiet versierten Rechtsanwalts, Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters zu versehen, dass eine Überschuldung oder drohende aber keine bereits bestehende Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht völlig aussichtlos ist (§ 270 b InsO).

Das Gericht wird dann das vorläufige Verfahren eröffnen und dem Schuldner eine Frist aufgeben, binnen derer ein Insolvenzplan vorzulegen ist. Die Frist darf längstens drei Monate betragen (§ 270 b InsO). Gleichzeitig werden Maßnahmen der Einzel-Zwangsvollstreckung untersagt. Den Gläubigern ist es also für den Lauf dieses Verfahrens untersagt, ihre bestehenden Forderungen beizutreiben, was zu der Begrifflichkeit des Schutzschirmverfahrens führte. Dem Gläubiger wird ein Sachwalter ZUR Seite gestellt, der Geschäftsführung und Sanierungsberater überwacht (§ 270 c InsO).

Während der Erstellung des Insolvenzplans laufen die Geschäfte normal weiter. Die Umstrukturierungsmaßnahmen werden durchgeführt.

Am Ende der Frist kommt es dann zur Vorlage des Insolvenzplans, über den die in der Gläubigerversammlung anwesenden Gläubiger abstimmen. Wird der Insolvenzplan mit der Mehrheit der Stimmen beschlossen und nach Rechtskraft (§§ 235 ff. InsO) wird dieser durchgeführt. Das Insolvenzverfahren wird nach Rechtskraft des Insolvenzplans aufgehoben. Die Insolvenzschuldnerin ist wieder voll handlungsfähig.

 

Wann macht das Verfahren Sinn?

Zunächst sollte man sich mit fachkundigen Personen beraten, welche Sanierungsmöglichkeiten es gibt, neben der Insolvenz in Eigenverwaltung beispielsweise eine übertragende Sanierung. Dann ist unter verschiedenen Gesichtspunkten zu klären, welches Verfahren am sinnhaftesten ist. Dazu muss insbesondere genau analysiert werden, was zu der Schräglage des Unternehmens geführt hat. Eine erfolgreiche Sanierung setzt nämlich neben Engagement vor allem voraus, dass die gewählte Sanierungsform auch zum Unternehmen passt. Eine Eigenverwaltung ist an sich nur sinnvoll, wenn es Restrukturierungsmöglichkeiten gibt, die zu einem dauerhaft lebensfähigen Unternehmen führen.  Ist das Unternehmen jedoch nur durch Forderungsausfälle in die Situation gekommen, ist eine Sanierung in Eigenverwaltung nicht unbedingt der richtige Weg sondern dann sollte man andere Lösungen suchen.

 

Ratschlag:

Man kann daher betroffenen Unternehmern nur den Rat geben, sich rechtzeitig Gedanken zu machen und dann entweder mit einem fachkundigen Rechtsanwalt oder seinem Steuerberater eine Entscheidung zu suchen und umzusetzen. Zwei Dinge sind auf jeden Fall falsch, nämlich gar nichts zu tun oder bei Kapitalgesellschaften (insbes. GmbH) weiteres gutes Geld in ein nicht mehr funktionierendes Unternehmen zu stecken und sich damit auch persönlich an den Rand der Insolvenz zu begeben