Kurzarbeit – Teil 2: Die arbeitsrechtliche Situation

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Kurzarbeit – Teil 2: Die arbeitsrechtliche Situation

Einleitung

Letztlich verändert die Kurzarbeit zwei wesentliche Kriterien des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses, nämlich Arbeitsverpflichtung des Arbeitnehmers sowie die Lohnleistungsverpflichtung des Arbeitgebers. Beide Leistungen beruhen in ihrer Ausgestaltung entweder auf kollektivrechtlicher (Tarifvertrag) oder arbeitsvertraglicher Grundlage.

Diese Grundlagen können nur dann geändert werden, wenn es hierfür eine Rechtsgrundlage gibt. Das Arbeitsrecht kennt fünf Möglichkeiten:

 

Rechtsgrundlagen für Kurzarbeit

  1. Gesetz: 19 KSchG
  2. Arbeitsvertrag
  3. Tarifvertrag
  4. Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung
  5. Änderungskündigung

 

  1. 19 KSchG

Nach dieser Bestimmung kann der Arbeitgeber einseitig Kurzarbeit anordnen, wenn er dieses bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt. Wenn die BA diesem Antrag zustimmt, kann aber muss der Arbeitgeber keine Kurzarbeit anordnen. Allerdings beginnen die gekürzten Lohnansprüche erst mit dem Ablauf der individuellen Kündigungsfrist. Diese richtet sich entweder nach Tarifvertrag oder nach § 622 BGB. Da dadurch die Lohnansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich reduziert werden, spielt diese Vorschrift im faktischen Unternehmensalltag kaum eine Rolle.

 

 

2- 4.       AV, TV, BV sehen Kurzarbeit vor

Die unter 2-4 aufgeführten Punkte brauchen hier im Rahmen dieser Darstellung nicht ausführlich zu interessieren. Es sei nur angemerkt, dass die Umsetzung von Kurzarbeit natürlich dann möglich ist, wenn dieses in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem Arbeitsvertrag vorgesehen ist. Liegen die dort näher bezeichneten Voraussetzungen vor, kann der Arbeitgeber zum Mittel der Kurzarbeit greifen.

 

  1. Änderungskündigung

Ein weiteres Mittel ist die Änderungskündigung. Macht der Arbeitgeber hiervon Gebrauch, muss er das Arbeitsverhältnis binnen der Kündigungsfrist kündigen und dem Arbeitnehmer einen neuen mit neuen Arbeitszeiten (also Kurzarbeit) geänderten AV anbieten. Der Arbeitnehmer hat drei Möglichkeiten, darauf zu reagieren. Entweder er nimmt das Angebot des Arbeitgebers an und die neuen Bedingungen gelten, er lehnt ab und das Arbeitsverhältnis ist beendet oder er erklärt das geänderte Angebot unter der Voraussetzung anzunehmen, dass die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt ist. Er muss im letzten Fall Klage vor dem Arbeitsgericht binnen 3 Wochen ab Erhalt der Änderungskündigung einreichen. Kommt das Gericht zu der Auffassung, die Änderungskündigung sei unwirksam, besteht das alte Arbeitsverhältnis unverändert fort. Im anderen Falle gilt das Arbeitsverhältnis zu den neuen Bedingungen.

 

Folgen der Kurzarbeit

Die Rechtsfolgen betreffen vor allem die Hauptleistungspflichten, Entgeltzahlung und Arbeitsleistung. So muss bei Kurzarbeit Null der Arbeitgeber keinen Lohn mehr zahlen und der Arbeitnehmer keine Arbeit mehr verrichten. Die Hauptleistungspflichten sind immer um den Anteil verringert, den die Kurzarbeit ausmacht. Das Kug selbst zahlt das Arbeitsamt.

Für den Urlaub gilt wiederum, dass der Urlaubsanspruch zeitanteilig reduziert wird.