Arbeitsrecht: Fremdenfeindliche oder rassisitische Posts auf FACEBOOK rechtfertigen fristlose Kündigung.
Das Landesarbeitsgericht Sachsen hat klargestellt, dass rassistische und menschenverachtende Äußerungen auf Facebook, den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen.
Der Arbeitnehmer war seit mehr als 25 Jahren als Gleisbauarbeiter bei einem kommunalen Unternehmen beschäftigt. Auf Facebook postete er unter seinem Namen und einem Profilbild in Betriebskleidung seiner Arbeitgeberin. In seinem Profil gab er sein Beschäftigungsverhältnis an. SO postete er mehrere eindeutige Äußerungen auf einer rechtsextremen Seite, die von der verfassungsfeindlichen Bewegung „Der III. Weg“ betrieben wurde. Unter anderem veröffentlichte er das Bild einer Ziege mit der montierten Sprechblase „Hilfe Achmed, ich bin schwanger“. Die Arbeitgeberin erhielt davon unmittelbar danach Kenntnis von diesem Posting. Nach entsprechender Anhörung stimmte der Betriebsrat der Kündigung zu. Der Arbeitgeber kündigte noch binnen der Frist von 14 Tagen nach der Veröffentlichung des Beitrags auf Facebook das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich fristgemäß zum 30. Juni 2017.
Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage wies das Arbeitsgericht Zwickau im August 2017 ab. Hiergegen richtete sich die Berufung des klagenden Arbeitnehmers. Dabei berief er sich zum einen auf die Meinungsfreiheit. Das Posting sei eine Karikatur und als Satire erkennbar gewesen.
Der 1. Senat des LAG Chemnitz wies die Berufung mit Urteil am 27. Februar 2018 (1 SA 515/17) zurück und stellte klar, dass „das vom Kläger im Internet gepostete Foto eine menschenverachtende Schmähung und Geringschätzung einer ganzen ausländischen Bevölkerungsgruppe darstellt. Mit Achmed würde erkennbar insbesondere der türkische Mann angesprochen. Dieser betreibe als Mensch Sodomie. Die Ziege steht platzhalterisch für die türkische Frau, die für tierischen Nachwuchs sorgt. Damit werden die türkischen Mitbürgerinnen und Mitbürger verächtlich gemacht, auf eine tierische Ebene reduziert und eine zu achtende Menschqualität infrage gestellt.
Eine solche die Würde des Menschen infrage stellende Schmähkritik ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Bundes- verfassungsgerichts schützt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zwar nicht nur sachlich differenzierte Äußerungen, sondern auch pointierte, polemische Kritik. Selbst wenn diese ausfällig sei, sei es noch nicht unbedingt eine Schmähkritik.
Erst wenn es nicht mehr um Kritik sondern erkennbar um eine Schmähung von Menschen oder gar ganzen Menschengruppen ginge, die verächtlich gemacht und herabgesetzt würden, seien die Grenzen überschritten. Hier schränke das alles überragende Prinzip der Menschenwürde das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ein. Das von dem Kläger gepostete Foto diene erkennbar einer solchen menschenfeindlichen Herabsetzung. Die Kündigung sei daher rechtmäßig. Das Urteil ist rechtskräftig.
Meine Meinung
Es ist erfreulich, dass das LAG klarstellt, dass solche menschenverachtende Äußerungen nicht tolerabel sind. Jeder, der sich öffentlich rassistisch auslässt, muss damit rechnen, dass dies Konsequenzen haben kann. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Der Trend zu Hassbeiträgen in den sozialen Medien ist ungebrochen. Oft verbrämt als freie Meinungsäußerung oder Satire wird die Gesellschaft aufgestachelt. Dabei basiert unser Grundgesetz und unsere offene Gesellschaft auf dem Grundsatz die Menschenwürde. Dieses System zu schützen ist Aufgabe der Justiz. Wenn ein Arbeitgeber durch eine fristlose Kündigung klarstellt, dass das Unternehmen so etwas nicht akzeptziert und sich von einem Mitarbeiter trennt, so handelt er richtig und verdient Unterstützung. Schöne Nachricht aus Sachsen.