Wer Querdenkern folgt, kann das im Einzelfall teuer bezahlen.
Dumme Maulhelden und Realitätsverweigerer sind in dieser Pandemie in jeder Hinsicht gefährlich.
Nunmehr rufen diese Figuren unter dem Hashtag #WirMachenAuf Geschäftsbetreiber dazu auf, Ihre Läden zu öffnen. Hiervon kann nur dringend abgeraten werden, denn für die Inhaber wird das sehr teuer und kann sie die berufliche Existenz kosten.
Der derzeitige ‚Lockdown‘ ist in NRW in der Corona-Schutz Verordnung (CSVO) geregelt. In § 11 Abs.2 CSVO ist eindeutig bestimmt, dass Geschäfte, die nicht zu den Ausnahmebetrieben des Abs. 1 zählen, geschlossen zu halten sind. Unter Abs.1 fallen die zur Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Handelsbetriebe.
Gem. § 18 Abs. 2 Nr. 20 CSVO handelt ein Händler ordnungswidrig, der gegen dieses Gebot verstößt. Gem. § 18 Abs. 1 CSVO i.V.m. § /3 Abs.2 Infektionsschutzgesetz werden diese Ordnu8ngsqwidrigkeiten mit Bußgeldern bis zu 25 Tausend € geahndet.
Sollten sich in diesem verbotswidrig geöffneten Geschäft Menschen anstecken, so reden wir über Straftaten. Rein vorsorglich sollte ein Händler wissen, dass ihm natürlich die für die Gewerbegenehmigung erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, so dass er auch damit rechnen muss, eine Gewerbeuntersagung zu erhalten.