Corona: Was ist in NRW ab 20. April erlaubt – Fragen und Antworten

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Corona: Was ist in NRW ab 20. April erlaubt – Fragen und Antworten

Was hat sich geändert? Was ist erlaubt und was ist weiterhin verboten? Hier finden Sie Antworten auf viele Fragen: 

Ab Montag, 20. April 2020, tritt eine Neufassung der Coronaschutzverordnung in Kraft. Diese gilt vorerst bis zum 3. Mai 2020.

 

Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen sind weiterhin untersagt. Welche Ausnahmen bestehen?

Vom Kontaktverbot ausgenommen sind Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen. Ebenso ausgenommen ist die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen, zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen. Ausgenommen sind zudem unvermeidliche Ansammlungen – insbesonderebei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs.

Welche Regelungen gelten für öffentliche Plätze oder Anlagen?

Es können generelle Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Orte ausgesprochen werden. Das Picknicken und das Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen sind untersagt.

Welche Geschäfte haben geöffnet?

Zusätzlich zu den Geschäften, die bisher geöffnet waren – u.a. Lebensmitteleinzelhandel, Drogeriemärkte, Apotheken, Baumärkte – dürfen nun auch alle Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m² Verkaufsfläche wieder öffnen. Unabhängig von der Größe dürfen ab 20. April 2020 in Nordrhein-Westfalen zusätzlich auch Kfz-Händler, Fahrradhändler, Buchhändler, Einrichtungshäuser und Baby-Fachmärkte unter bestimmtenAuflagen öffnen.

Welche Auflagen sind im Handel zu beachten?

Alle Einrichtungen müssen geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen treffen. Dabei darf sich nur ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche im Laden befinden.

Dürfen Einkaufszentren öffnen?

Einkaufszentren, Shopping Malls und vergleichbare Einrichtungen dürfen öffnen, damit die Geschäfte, die darin liegen und öffnen dürfen, aufgesucht werden können. Auch die Gastronomie darf für den „Außer-Haus-Verkauf“ geöffnet sein. Aber: Der Verzehr von Speisen und Getränken ist im gesamten Einkaufszentrum untersagt.

Können Geschäfte auch am Wochenende öffnen?

Geschäfte des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste sowie Geschäfte des Großhandels dürfen über die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinaus weiter an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr öffnen; dies gilt jedoch nicht für den 1. Mai 2020 als Feiertag. Apotheken dürfen an Sonn- und Feiertagen generell öffnen.

Welche Geschäfte und Einrichtungen haben geschlossen?

Weiterhin geschlossen bleiben:

  • Bars, Clubs, Diskotheken, Spielhallen, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos, Museen, Prostitutions- und Amüsierbetriebe,
  • Friseure, Nagelstudios, Fitness-Studios, Sonnenstudios, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Sportvereine, Spiel- und Bolzplätze und sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen
  • Volkshochschulen, Musikschulen, sonstige öffentliche und private Bildungseinrichtungen

 

 

Welche Regelungen gelten für Hotels und Busreisen?

Es gilt weiterhin: Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sowie Reisebusreisen sind untersagt.

Welche Regeln gelten für die Gastronomie?

Es gilt weiterhin: Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, (Eis-)Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt. Betriebskantinen dürfen unter Hygieneauflagen weiterbetrieben werden. Die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf durch Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, (Eis-)Cafés und Kantinen ist zulässig. Wichtig: Es müssen auch hier geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern getroffen werden. Und: Der Verzehr vor Ort sowie in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung ist untersagt.

Was gilt für Friseure, Nagelstudios, Tätowierer, Massagesalons?

Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Friseure, Nagelstudios, Tätowierer, Massagesalons bleiben somit vorerst bis 3. Mai 2020 geschlossen.
Hinweis: Friseurbetriebe sollen sich ggf. darauf vorbereiten, unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie unter Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung den Betrieb ab dem 4. Mai 2020 wiederaufzunehmen.

Welche Ausnahmenregelungen gibt es im Zusammenhang des Mindestabstands zum Kunden?

Ausgenommen sind Dienstleister im Gesundheitswesen wie Physiotherapeuten, Hörgeräteakustiker, Optiker, orthopädische Schuhmacher usw. Bei medizinisch notwendigen Dienstleistungen ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln der Kontakt auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Welche Regelung gilt für Bibliotheken?

Bibliotheken, auch an Hochschulen und Fachhochschulen sowie Archive dürfen unter strengen Schutzauflagen (Personenbeschränkung, Mindestabstände etc.) öffnen.

Was gilt für Handwerker und Dienstleister?

Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Sie müssen dabei und auch in ihren Geschäftsräumen geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern treffen.

Welche Regelungen gelten für Veranstaltungen und Versammlungen?

Veranstaltungen und Versammlungen sind weiterhin untersagt.

 

Gibt es dabei Ausnahmen?

Ja. Bestimmte Veranstaltungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge wie Blutspendetermine, außerdem bestimmte Lehr- und Praxisveranstaltungen und Prüfungen an Hochschulen, bleiben unter Hygieneauflagen zulässig.

Die zuständigen Behörden können für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) sichergestellt haben und es sich um Veranstaltungen handelt, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen.

Dürfen Gottesdienste stattfinden?

Versammlungen zur Religionsausübung unterbleiben; Kirchen, Islam-Verbände und jüdische Verbände haben entsprechende Erklärungen abgegeben.

Welche Regelungen gelten für Beerdigungen?

Zulässig sind Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern eingehalten werden.

Welche Regelungen gelten für Dauercamper?

Die touristische Nutzung von Campingplätzen etc. ist untersagt, während Dauercamping erlaubt ist. Zu beachten sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts zu Gemeinschaftsräumen, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern.

Dürfen Autokinos betrieben werden?

Ja. Autokinos dürfen betrieben werden, wenn sichergestellt ist, dass die Besucher bei geschlossenen Fenstern, Sonnendächern, Verdecken usw. in ihren Autos verbleiben und der Ticketerwerb und die Nutzung von Sanitärräumen den Hygienevorschriften im Sinne des Infektionsschutzes entsprechen.

 

Quelle: https://www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus