NRW: Betreuungsbedarf für Kinder mit Eltern in besonderen Berufen

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NRW: Betreuungsbedarf für Kinder mit Eltern in besonderen Berufen

Auch wenn die KITA und Schule n derzeit noch geschlossen sind, ist es in Sonderfällen in NRW möglich, Kinder in KITA oder Schulen betreuen zu lassen. Dies geht dann, wenn die sorgepflichtige Person, also das Elternteil, in einem besonderen Beruf arbeitet. Der Beruf muss sich in einem Tätigkeitsbereich befinden, der in einer gesonderten Anlage zu der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) aufgelistet ist.

§ 3 dieser VO bestimmt, dass in diesen Fällen eine Betreuungsmöglichkeit gestellt werden muss, wenn

 

  1. der Nachweis, dass mindestens eine personensorgeberechtigte Person nicht in der Lage ist, die Betreuung zu übernehmen, weil sie in der Anlage 2 (ab dem 23. April 2020) zu der Verordnung genannten Bereich tätig ist,
     
  2. die schriftliche Erklärung des jeweiligen Arbeitgebers, dass die Präsenz dieser personensorgeberechtigten Person am Arbeitsplatz für das Funktionieren der jeweiligen Betriebe und Einrichtungen nach Maßgabe der Anlage 1 (bis zum 22. April 2020) bzw. der Anlage 2 (ab dem 23. April 2020) zu dieser Verordnung zwingend notwendig ist (Unabkömmlichkeit); steht die Person nicht in einem Verhältnis abhängiger Beschäftigung (Selbstständige), wird der vorgenannte Nachweis durch eine entsprechende Eigenerklärung ersetzt.

 

Sind also diese Voraussetzungen erfüllt, so sollen Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf betreut werden. Die Entscheidung zur Aufnahme in der Schule oder zur Betreuung in einem Kindertagesbetreuungsangebot treffen die Leitungen der jeweiligen Einrichtungen oder die Kindertagespflegestellen. Es gelten die bestehenden rechtlichen Zuständigkeiten.

Also wer eine der Tätigkeiten, die in der Anlage 2 aufgelisteten Berufe wiederfindet, sollte sich mit der KITA oder Schule in Verbindung setzen.

Die Anlage finden Sie hier:

 

https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-04-17_anlage_2_zur_coronabetrvo_ab_23.04.2020.pdf

 

Nähere Informationen finden sich auf der Seite des Gesundheitsministeriums NRW unter

www.mags.nrw