Gehaltsumwandlung in Benzingutscheine und Sachbezüge führt nicht zur Abgabenfreiheit

D. Breymann Rechtsanwälte > Lohnoptimierung  > Gehaltsumwandlung in Benzingutscheine und Sachbezüge führt nicht zur Abgabenfreiheit

Gehaltsumwandlung in Benzingutscheine und Sachbezüge führt nicht zur Abgabenfreiheit

Ein Benzingutschein in Höhe von 44,- € ist nur dann abgabenfrei, wenn er nicht aus einem Entgeltverzicht stammt.

Viele Unternehmen haben in der Vergangenheit mit  ihren Arbeitnehmern Vereinbarungen geschlossen, dass die Arbeitnehmer auf einen Anteil ihres Bruttoentgelts verzichteten und in der Folge dafür einen Sachbezug wie beispielsweise einen Benzingutschein in Höhe von 44, € erhielten. So wurde aus Bruttolohn quasi ein Nettolohn in gleicher Höhe generiert.

Durch eine Gesetzesänderung und die veränderte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat sich das geändert.

 

Steuerrecht

Gem. § 8 Abs. 2 Satz 11 EstG bleiben Sachbezüge bis 44,- € nur dann noch steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin gewährten Arbeitslohn fließen. Gem. der neuen Definition der Zusätzlichkeit in § 8 Abs. 4 EStG wird

1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

1.die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,

2.der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,

3.die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und

4.bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht

wird.

Zusätzlichkeit kann also nicht durch eine Umwandlung von Bruttolohn generiert  werden. Dies war früher anders.

Damit ist klar, dass ein Sachbezug, wie in vielen Unternehmen bisher vorkommend, steuerrechtlich nicht mehr als Ersatz für Barlohn gewährt werden kann, zumindest hat er dann keine steuerrechtlichen Vorteile mehr.  Er ist normal zu verteuern. Dies bedeutet dann, dass de facto aus dem steuerfreien Sachbezug ein zu versteuernder Lohnbestandteil wird. Die entsprechende Steuer wäre dann zusätzlich zu den 44,- € zu entrichten.

 

Sozialversicherungsrecht

Auch sozialversicherungsrechtlich bietet der oben genannte Sachbezug keinen Vorteil mehr. Am 23. Februar hat sich das Bundesssozialgericht mit einer wichtigen Frage beschäftigt, wie der Sachbezug sozialversicherungsrechtlich zu bewerten bzw. wo er in der Ausnahmenorm der Sozialversicherungsentgeltverordnung (nachfolgend:SvDEE      einzuordnen ist (BSG  B 12 R 21/18 R).

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung befreit bestimmte Leistungen von der Sozialversicherungspflicht. Arbeitsentgelt ist an sich grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.

1Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

2Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

Die SvEV  statuiert nun die Ausnahmen, welche Leistungen des Arbeitgebers nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt unterfallen. Dabei differenziert sie zwischen Sachbezügen (§§2 und 3) sowie steuerfreien und pauschalversteuerten Leistungen. Das BSG hat in der zuvor zitierten Entscheidung nun festgestellt, dass die Sachbezüge gem. § 8 Abs. 2 S. 11 EstG den steuerfreien Leistungen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV unterfallen. Nach dieser Norm sind jene steuerfreien Leistungen nicht sozialversicherungspflichtig, die zusätzlich zum geschuldeten Lohn gewährt werden.

Der 12. Senat des Gerichtes war in seiner letzten Entscheidung aus dem Jahre 2010 davon ausgegangen, dass die Leistungen auch dann zusätzlich gewährt werden würden, wenn im Anschluss an den Verzicht eine neue Entgeltstruktur mit den begünstigten Leistungen vereinbart werden würde.

Diese Haltung wurde bis dato auch von den Sozial- und Landessozialgerichten einheitlich vertreten (so zuletzt noch vom Bayr. LSG und dem LSG BaWü). Diese Rechtsauffassung lässt sich nach der neuesten Entscheidung des BSG vom 23. Februar dieses Jahres nicht mehr halten. In der schriftlichen Urteilsbegründung stellt der 12. Senat unter anderem fest:

„Zusätzlich zu Löhnen und Gehältern werden jedenfalls nicht Einnahmen gewährt, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung Bestandteil des Vergütungsanspruchs sind. Tankgutscheine und Werbeflächenentgelte waren jedoch integrale Bausteine in der mit der Vertragsergänzung herbeigeführten neuen Zusammensetzung des Entgelts. In der neu gestalteten Vergütungsstruktur wurden diese Arbeitgeberleistungen nicht zusätzlich zu der zuvor vereinbarten Entlohnung gewährt. Sie stellten vielmehr –wie bereits ausgeführt wurde – teilweise Surrogate für den Bruttolohnverzicht und damit nicht abtrennbare, integrale Bestandteile der insgesamt vereinbarten neuen Vergütung dar.“

Damit hält das BSG für die steuerfreien Leistungen fest, dass diese, wenn sie aus einem Entgeltverzicht resultieren, nicht mehr sozialversicherungsfrei sind.

 

Ergebnis

Sachbezüge bis zu einer Freigrenze von 44,- € bisher abgabenfrei waren, unterliegen in voller Höhe der Steuer- und Sozialversicherungspflicht, wenn sie aus einem Entgeltverzicht der Arbeitnehmer resultieren. Die ersten beruflichen Erfahrungen mit entsprechenden Betriebsprüfungen zeigen, dass diese Modelle rückwirkend ab 1.1. 2020 nicht mehr akzeptiert werden. Unternehmen, die diesen Weg gewählt haben, sollten daher unbedingt ihr System umstellen.