Entgeltumwandlung ist in den Jahren bis 2019 nach BFH Rechtsprechung zu beurteilen.
Das BMF-Schreiben v. 5. 1. 2022 stellt nun auch für die Finanzverwaltung klar, dass der Nichtanwendungserlass vom 5. Februar 2020 nicht für Veranlagungszeiträume gilt, die vor dem Jahr 2020 liegen.
Dieser Nichtanwendungserlass richtete sich gegen drei Urteile des BFH.
Unter dem 1. August 2019 hatte hat der 6. Senat des BFH in drei Urteilen (VI R 21/17, VI R 32/17 und VI R 40/17) seine Bewertung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Entgeltumwandlungen geändert. Die wesentliche Tenorierung:
- Ohnehin geschuldeter Arbeitslohn i.S. der entsprechenden Vorschriften –wie beispielsweise § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG oder § 3 Nr. 33 EStG—ist derjenige Lohn, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erbringt.
- Zusätzlicher Arbeitslohn liegt vor, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat (Änderung der Rechtsprechung).
Damit war klar, dass Leistungen, die steuerrechtlich erfordern, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden müssen, auch durch entsprechende mit einem Entgeltverzicht gekoppelte Vereinbarungen von den Arbeitsvertragsparteien generiert werden können.
Der Gesetzgeber reagierte auf diese Entscheidungen mit dem neuen Absatz 4 des § 8 des EstG. Gleichzeitig erließ die Finanzverwaltung am 5. Februar 2020 ein BMF-Schreiben, nach dem die oben zitierten Urteile nicht anwendbar seien.
Mit der Begründung wird in Rechtsbehelfsverfahren immer wieder von der Finanzverwaltung und auch von der Deutschen Rentenversicherung in den Fällen, in denen es beitragsrechtlich auf das Einkommenssteuerrecht ankommt, argumentiert. Das Ärgerliche dabei war, dass in den Rechtsbehelfs- und Klageverfahren immer Sachverhalte zu beurteilen sind, die weit vor dem Jahr 2020 liegen. Entsprechend wurden die Bescheide dann im Klageweg genau mit diesem Zeitargument von den Finanz- und Sozialgerichten kassiert.
Für die Finanzverwaltung hat diese nun mit einem weiteren BMF-Schreiben am 5. Januar diesen Jahres reagiert und klargestellt, dass in der Vergangenheit, also für vor dem Jahr 2020 liegende Veranlagungszeiträume der Nichtanwendungserlass vom 5. Februar 2020 nicht gilt und diese wohl nach der Rechtsprechung des BFH zu beurteilen sind.
Ich hoffe nur, dass dies auch bei der DRV ankommt und dort in Zukunft nicht mehr mit dem Nichtanwendungserlass argumentiert wird.