Bundessozialgericht ändert seine Rechtsprechung zur Entgeltoptimierung
Am gestrigen Tage verhandelte ich für eine Mandantin vor dem Bundessozialgericht (BSG) eine Revision der BfA gegen meine Partei. Es ging um die Sozialversicherungsfreiheit von steuerlich begünstigten Leistungen. Bisher waren solche Leistungen nach der Rspr. des 12. Senats von der Sozialabgabenpflicht befreit, soweit sie zusätzlich zum Lohn gewährt wurden. Dafür reichte es dem BSG bisher, wenn die Arbeitsvertragsparteien den ursprünglichen Lohn absenkten und im Anschluss die Leistungen vereinbarten (sog. Entgeltoptimierung). Diese Rechtsprechung hat das BSG nun geändert. Danach wird eine Leistung nur noch dann zusätzlich gewährt, wenn sie ohne Absenkung des bisherigen Barlohns oder Anrechnung auf bisherige Ansprüche neben dem Lohn gewährt werden.
Welche Auswirkungen das faktisch für die bisherigen Anwender haben wird, wird die schriftliche Urteilsbegründung zeigen. Sobald mir diese vorliegt, werde ich hier dazu ausführlich Stellung nehmen. Anwender, die hierzu Fragen haben, können sich gerne an mich wenden.