Der Leitende Angestellte im Kündigungsschutzgesetz

D. Breymann Rechtsanwälte > Allgemein  > Der Leitende Angestellte im Kündigungsschutzgesetz

Der Leitende Angestellte im Kündigungsschutzgesetz

Einleitung

 Ein mich gerade beschäftigender Fall veranlasst mich an dieser Stelle auf den Begriff des Leitenden Angestellten (nachfolgend: LA) einzugehen und diesen etwas näher einzugrenzen. Hintergrund für diesen Artikel ist der nachfolgende Fall.

Mandant, 48 Jahre alt, Abteilungsleiter eines großen mittelständischen Unternehmens sucht mich auf und berichtet mir, die Geschäftsleitung habe ihm den Abschluss eines Aufhebungsvertrages angetragen. Er sei seit 16 Jahren bei dem Unternehmen beschäftigt und habe sich zum Abteilungsleiter des Verkaufs hochgearbeitet. Er habe keine Prokura, sei aber berechtigt, in seiner eigenen Abteilung Mitarbeiter einzustellen. Darüber hinaus sei er verantwortlich für die Preisgestaltung gegenüber verschiedenen Kundengruppen. Der Arbeitgeber habe ihm nun angeboten gegen Zahlung von 10 Monatsgehältern unter Freistellung von der Dienstpflicht bei voller Lohnfortzahlung und Aushändigung eines sehr guten Zeugnisses einen Aufhebungsvertrag abzuschließ0en. Anderenfalls sähe sich der Arbeitgeber gezwungen das Arbeitsverhältnis zu kündigen.  Der Betriebsrat sei von diesem Vorgehen nicht informiert worden. Mich fragte er nun, ob er das Angebot annehmen sollte.

Für die Beantwortung dieser Frage kommt es ganz entscheidend darauf an, ob der Mandant LA ist oder nicht. Dies hängt mit dem Kündigungsschutzgesetz zusammen.

 

Der Leitende Angestellte im Kündigungsschutzgesetz

Bei LA kann sich der Arbeitgeber anders gegen eine Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen als bei einem Arbeitnehmer oder normalen Angestellte. Für den Fall, dass das Arbeitsgericht feststellt, dass deren Kündigung nicht sozial gerechtfertigt ist, wird entweder der Klage stattgegeben und der Arbeitnehmer kann zurück auf seinen Arbeitsplatz oder er erhält eine frei aushandelbare Abfindung, deren Höhe sich auch an seinen Chancen im Prozess orientieren wird. Bei dem LA kann der Arbeitgeber jedoch im Prozess beantragen, dass das Arbeitsverhältnis gem. §§ 14, 9 KSchG gegen eine festzusetzende Abfindung durch das Gericht aufgelöst wird. Diese wird sich an den Regeln des BAG orientieren (grob: ½ Monatsgehalt je Beschäftigungs-monat).

Im mir zur Beantwortung vorgelegten Fall, läge die Abfindung dann bei 8 Monatsgehältern und mithin unter dem Angebot des Arbeitgebers. Wenn wir dann noch berücksichtigen, dass die vollbezahlte Freistellung dazukommt, ist klar, dass das Angebot des Arbeitgebers für den Mitarbeiter besser wäre, sollte er tatsächlich LA sein.

Was zeichnet nun den LA aus?

 

Der Leitende Angestellte – Traum und Wirklichkeit

 Kaum ein Mitarbeiterstatus ist im allgemeinen Glauben so unklar und mit so viel Mißverständnissen belegt, wie der des LA. Viele Angestellte, die sich diesen Titel aus Statusgründen selbst verleihen, ahnen vielleicht gar nicht, dass sie nicht dem Begriff des LA unterfallen.

 

Definition des Leitendende Angestellten

Das Arbeitsrecht enthält an verschiedenen Stellen den Begriff des LA, wobei die wesentliche Norm hier der § 5 Abs. 3 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist:

Leitender Angestellter ist (danach), wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

 

  1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
  2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
  3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere auf Grund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.

 

Wenn kein formaler Akt wie Prokura oder Vollmacht den Angestellten zu einem LA macht, dann kommt es also im Wesentlichen auf Personalhoheit oder das auf besonderen Kompetenzen beruhende Leitungsrecht an. Wer selbständig einstellen und entlassen kann, der ist letztendlich LA. Im Kündigungsschutzgesetz ist hier in § 14 Abs. 2 von Einstellung oder Entlassung die Rede. Es reicht also das Recht aus, alleine Mitarbeiter einstellen oder auch entlassen zu dürfen.  Die Leitungsebene selbst, wie beschrieben, erfüllte mein Mandant auch. Da er selbständig weitreichende Entscheidungen treffen kann, leitet er im wahrsten Sinne des Wortes eine wesentliche Ebene des Unternehmens.

Allerdings müssen LA nicht nur mit Nachteilen im Kündigungsschutz rechnen. Auch das Arbeitszeitgesetz gilt für sie nicht. Ebenfalls ist der Betriebsrat nicht für sie zuständig, weshalb es im vorliegenden Fall nicht auf die Anhörung des Betriebsrates ankäme.