BMF zur Vollstreckung von Steuerverbindlichkeiten bei Ltd. ab dem 1.1.2021 (Brexit)

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BMF zur Vollstreckung von Steuerverbindlichkeiten bei Ltd. ab dem 1.1.2021 (Brexit)

Einleitung

Das BMF hat sich jetzt in  einem Schreiben vom 20. Dezember 2020 an  die nachgeordnete Verwaltung gewandt und festgelegt, wie mit Steuerforderungen gegenüber Limiteds (Ltd.) zu  verfahren ist, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben.

 

Zur Vorgeschichte

In den vergangenen Jahren erfreute sich die aus Deutschland heraus betriebene Limited (Ltd.) als Gesellschaftsform großer Popularität. Aus unterschiedlichen Motiven gründete deutsche Unternehmer eine Limited, die ihren Geschäfts- und Tätigkeitssitz in Deutschland hatte, jedoch in Großbritannien eingetragen wurde und deren Haftung auf ihre Anteile beschränkt war. Ähnlich wie bei einer deutschen Kapitalgesellschaft (GmbH, UG, AG) hafteten die Unternehmer in der Regel nicht mit ihrem privaten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

 

Fraglich ist jedoch, ob dies nach dem BREXIT so bleibt. Die Anerkennung englischer Gesellschaftsformen ergab sich schließlich aus der Zugehörigkeit GB zur EU.

 

Rechtsfolge des BREXIT für die Ltd. mit Verwaltungssitz in Deutschland

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (BREXIT) und der Auslauf der Übergangsphase zum Ende des Jahres 2020 hat weitreichende Konsequenzen für Gesellschaften, die zwar nach englischem Recht gegründet wurden, deren Verwaltungssitz aber in Deutschland liegt. Das noch zu ratifizierende Handelsabkommen vom 24. Dezember 2020 enthält für das Gesellschaftsrecht keine Regelungen. Diese Gesellschaften werden deshalb als Gesellschaften aus Drittstaaten behandelt.

Nach der Rechtsprechung des BGH gilt für nach dem Recht eines Drittstaats gegründete Gesellschaften die sogenannte „Sitztheorie“, wonach sich kollisionsrechtlich das auf eine Gesellschaft anwendbare Gesellschaftsstatut nach dem Recht desjenigen Staates richtet, in dem die betroffene Gesellschaft ihre Geschäftsleitung hat.

Nun ist dies in den hier zu besprechenden problematischen Fällen das deutsche Recht.  Für eine Limited mit Geschäftsleitung in Deutschland hat dies zur Folge, dass sie in Deutschland zivilrechtlich nicht mehr nach ihrem Gründungsstatut behandelt und deshalb nicht mehr als Limited anerkannt wird. Unerheblich für die zivilrechtliche Anerkennung ist, ob für die Limited eine Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister eingetragen ist.

Dies hat weitreichende vollstreckungsrechtliche Konsequenzen. Eine Limited mit mehreren Gesellschaften wird daher seit Beginn des Jahres als Personengesellschaft behandelt, mit der Folge, dass sämtliche Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem Vermögen persönlich voll haften. Eine Haftungsbeschränkung fällt weg. Dies gilt auch für die Ltd., die von einem einzelnen Gesellschafter gehalten wird. Dieser wird in Zukunft wie ein Einzelunternehmer behandelt, was die gleichen Vollstreckungsfolgen, wie bei der Personengesellschaft nach sich zieht.

Vollstreckung von Steuerverbindlichkeiten gegen die Limited

Mehr-Personen-Limited

Bei einer Mehr-Personen-Limited ist zivilrechtlich von einem identitätswahrenden Wechsel der Rechtsform (also keine Gesamtrechtsnachfolge) auszugehen, sodass eine Vollstreckung unmittelbar und uneingeschränkt gegen die (Nachfolge-) Personengesellschaft möglich ist (§ 267 Satz 1 AO).

Ein-Personen-Limited

Bei dem zivilrechtlichen Vermögensübergang einer Ein-Personen-Limited ist von einer Gesamtrechtsnachfolge auszugehen. Die Aktiva und Passiva der Limited sind mit Ablauf des Übergangszeitraums zivilrechtlich dem Alleingesellschafter als Rechtsnachfolger zuzuordnen (vgl. Rn. 11). Bei der Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger als Vollstreckungsschuldner sind die Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung gemäß § 254 AO zu beachten.

Die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums auf Grundlage eines wirksamen Leistungsgebotes gegenüber der Limited durchgeführten Vollstreckungshandlungen werden durch die Gesamtrechtsnachfolge nicht tangiert. Bei Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen mit belastender Wirkung nach Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge bedarf es gemäß § 254 Absatz 1 Satz 3 AO eines Leistungsgebotes gegenüber dem Rechtsnachfolger der Limited.

323 AO bzw. Abschn. 48 der VollstrA finden auf die vorliegenden Fälle der Gesamtrechtsnachfolge keine Anwendung. Denn der Gesamtrechtsnachfolger wird gemäß § 45 AO Steuerpflichtiger i. S. d. § 33 Absatz 1 AO. Daher bedarf es gegenüber dem Rechtsnachfolger der Limited keines Duldungsbescheides, bevor die Vollstreckungsstelle die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung aus einer vor Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge eingetragenen Sicherungshypothek, einer Schiffshypothek oder einem Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug beantragt.

Was für die betroffenen  Unternehmer eine schlechte Nachricht sein mag, beinhaltet für Gläubiger der Gesellschaften eine neue  Hoffnung.