Der neue § 8 Abs. 4 EStG ist ein politischer Irrweg

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Der neue § 8 Abs. 4 EStG ist ein politischer Irrweg

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Urteile des 6. Senats des BFH vom 1.8. 2019 zum Merkmal „Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ (BFH VR R 32/18, Leitentscheidung neben zwei weiteren Urteilen vom gleichen Tag) auszuhebeln und erstmals diesen Begriff selber näher zu fassen.

Diesem Begriff kommt eine zentrale Bedeutung bei der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von gesonderten Vergütungen zu. Dies sind zunächst pauschal versteuerte Leistungen gem. §§ 37 b und 40 Abs. 2 EStG sowie steuerfreie Leistungen gem. § 3 EStG (Jobticket Nr. 15, Kindergartenkosten Nr. 33, Gesundheitsvorsorge Nr. 34, Fahrrad o. Pedelec Nr. 37). Damit diese steuerliche Bewertung erzielt wird, ist es erforderlich, dass diese Leistung dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt wird. Der BFH hatte nun festgestellt, dass eine solche Zusätzlichkeit auch dadurch hergestellt werden konnte, dass die Arbeitsvertragsparteien den bisherigen Barlohn herabsetzen und der Arbeitgeber daneben die besonders zu versteuernden zweckgebundenen Leistungen gewährte.  Dies hat neben der Steuerbegünstigung dieser Leistungen einen weiteren Vorteil, über die Sozialversicherungsentgeltverordnung bleiben solche Leistungen auch frei von Sozialabgaben.

Diese Möglichkeit will der Gesetzgeber nun durch die Anfügung eines neuen Abs. 4 an den § 8 EStG in Zukunft ausschließen.

 

  • 8 Absatz 4 EStG-E: Eine echte Zusatzleistung liegt vor, wenn der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabsetzt oder die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird. Wird die Leistung anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Arbeitslohnerhöhung gewährt oder wird bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn erhöht, liegt keine Zusatzleistung vor.

 

Dieser Annex ist Teil der Jahressteuergesetzes, das sich derzeit in  der Verabschiedung im Gesetzgebungsverfahren befindet. Sollte es so verabschiedet werden, so wird der Zugang zu einigen gesellschaftlich und an sich auch politisch gewollten Verhaltensweisen erschwert. Die Formulierung Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn kennzeichnet an sich den klassischen Subventionscharakter der Leistungen. Alleine ein Blick auf die hier betroffenen steuerfreien Leistungen zeigt dies. Die Nutzung von Jobtickets und Fahrrädern ist an sich klimapolitisch gewollt. Durch die neue Vorschrift ist es nicht mehr möglich, diese Leistungen auch unter teilweiser Anrechnung auf den Lohn zu gewähren. Selbst als Ersatz für eine Lohnerhöhung kommen sie nicht mehr in Betracht. Steuerliche (und damit auch sozialversicherungsrechtliche) Vorteile lösen sie nur noch aus, wenn der Arbeitgeber die Leistung komplett neben jedem Anspruch des Arbeitnehmers übernehmen soll.  So führt der 6. Senat in seiner oben angegebenen Entscheidung unter Rz. 25 selbst wie folgt aus:

„Im Gegenteil zeigt gerade die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität (BTDrucks 18/5864, S. 1), dass die beabsichtigte Zielsetzung, mit steuerlichen Anreizen –wie durch § 3 Nr. 46 EStG– die Zahl der Elektroautos in der Bundesrepublik Deutschland signifikant zu erhöhen, nicht allein durch Vereinbarungen in neu geschlossenen Arbeitsverträgen und über Gehaltserhöhungen erreicht werden kann. Entsprechendes gilt beispielsweise auch für den durch § 3 Nr. 34 EStG geförderten Zweck der „Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung“ (z.B. BTDrucks 16/10189, S. 47 f.).“

Genau dieses Ziel konterkariert nunmehr der Gesetzgeber selbst. Nicht gut.

Für bis zum 31. Dezember 2019 verbliebe es bei den bisherigen Regelungen. Insofern sollte hierauf geachtet werden. Sollte der neue § 8 Abs. 4 EStG verabschiedet werden, so müssen die Arbeitsvertragsparteien hierauf rechtzeitiugb reagieren.