Antworten zur neuen Corona-Schutz VO des Landes NRW, gültig ab. 2. November 2020

D. Breymann Rechtsanwälte > Allgemein  > Antworten zur neuen Corona-Schutz VO des Landes NRW, gültig ab. 2. November 2020

Antworten zur neuen Corona-Schutz VO des Landes NRW, gültig ab. 2. November 2020

Das Land NRW hat  auf seiner Internetseite www.land.nrw die wichtigsten Fragen und Antworten aufgelistet, die nachfolgend wiedergegeben werden.

 

Was ist Ziel der verschärften Einschränkungen?

Die Zahl der Corona-Infektionen hat sich in den vergangenen Wochen exponentiell erhöht. Ein weiteres Wachstum in dieser Geschwindigkeit würde das Gesundheitssystem überlasten. Mit den verschärften Maßnahmen sollen die Infektionszahlen reduziert und damit die Versorgungskapazitäten im Gesundheitswesen dauerhaft sichergestellt sowie Infektionswege wieder nachvollziehbar gemacht werden.

 

Wo gilt die neue Coronaschutzverordnung?

Allgemein gesprochen gelten die Regeln für den öffentlichen Raum. Privater Raum (z.B. Privatwohnungen, -häuser oder private Gärten) ist von den Ge- und Verboten nur umfasst, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

 

Sollte man sich an die Regeln auch im privaten Raum halten?

Das ist unbedingt zu empfehlen. Zur Vermeidung von Infektionen im privaten Raum fordert die Landesregierung deshalb die gesamte Bevölkerung dringend auf, ihr Verhalten auch im Privatbereich in eigener Verantwortung an den Regelungen dieser Verordnung zu orientieren.

 

Wie viele Personen dürfen sich im öffentlichen Raum treffen?

Grundsätzlich gilt: Im öffentlichen Raum ist zu allen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
Dieser Abstand darf nur in Ausnahmefällen unterschritten werden. Diese Ausnahmen sind u.a.:

  • wenn sich Personen aus maximal zwei Hausständen treffen, diese Ausnahme gilt aber für höchstens 10 Personen
  • zur Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen oder aus betreuungsrelevanten Gründen
  • in Schulen und Kitas, inklusive deren Veranstaltungen außerhalb des Schul-/Kitagebäudes
  • für Kinder auf Spielplätzen im Freien
  • im ÖPNV
  • bei Rettungs-, Feuerwehr- und Polizeieinsätzen
  • bei zwingenden Zusammenkünften zur Berufsausübung
  • zwischen nahen Angehörigen bei Beerdigungen und standesamtlichen Trauungen

 

Welchen Abstand müssen Musiker einhalten?

Personen, die Blasinstrumente spielen oder singen, müssen einen Mindestabstand von 2 Metern untereinander und zu anderen Personen einhalten.

 

Wo müssen Alltagsmasken getragen werden?

Die bisherigen Regelungen gelten unverändert. Die Regel ist, dass Alltagsmasken immer dann getragen werden müssen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Dies gilt besonders in Geschäften und anderen geschlossenen Räumen, dem ÖPNV, oder in Schulen und Kitas entsprechend der bisherigen Vorgaben.

 

Kann ich Angehörige in stationären Einrichtungen weiter besuchen?

Bewohner von stationären Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen können weiterhin besucht werden, wenn einrichtungsbezogenen Besuchskonzepte vorliegen und insbesondere die Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts beachtet werden.

 

Gibt es Einschränkungen bei außerschulischen Bildungsangebote?

Ja, aber nicht alles ist verboten. Insbesondere Sportangebote und Angebote der Musikschulen sowie Angebote der gruppenbezogenen Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sowie der offenen Jugendarbeit einschließlich Tagesausflügen, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche sind derzeit untersagt.

 

Sind Fahrunterricht und Führerscheinprüfungen weiter möglich?

Ja. Wobei sich im Fahrzeug nur Fahrschülerinnen und Fahrschüler, Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, Fahrlehreranwärterinnen und -anwärter sowie Prüfungspersonen aufhalten dürfen.

 

Was passiert mit Kultureinrichtungen?

Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sowie der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen sind derzeit unzulässig. Nur Autokinos mit einem Abstand von 1,5 Metern zwischen den Fahrzeugen dürfen betrieben werden.

 

Was passiert mit Sporteinrichtungen im Amateurbereich?

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist derzeit unzulässig. Ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen.
Schulsport, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sind zulässig.

 

Ist Profi-Sport zulässig?

Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig, wenn alle Voraussetzungen und insbesondere geeignete Infektionsschutzkonzepte vorliegen. Zuschauer dürfen bei den Wettbewerben derzeit nicht zugelassen werden. Der Trainingsbetrieb ist ebenfalls zulässig.

 

Was passiert mit Freizeit- und Vergnügungsstätten?

Der Betrieb von

  • Schwimm- und Spaßbädern, Saunen und Thermen und ähnlichen Einrichtungen,
  • Zoos, Tierparks, Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen
  • Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen,
  • Bordellen, Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen,
  • Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen

ist derzeit untersagt.

 

 

 

Gibt es Beschränkungen beim Einkauf im (stationären) Handel?

Die Anzahl von gleichzeitig in Handelseinrichtungen anwesenden Kundinnen und Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen.
Diese Regel gilt für die Geschäftslokale von Handwerkern und Dienstleistern entsprechend.
Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte, Spezialmärkte und ähnliche Veranstaltungen sind derzeit unzulässig.

 

Sind körpernahe Dienstleistungen noch erlaubt?

Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen), sind untersagt.
Davon ausgenommen sind

  • Handwerker und Dienstleister im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Logopäden usw., Hörgeräteakustiker, Optiker, orthopädischen Schuhmacher usw.),
  • Fußpflege- und Friseurleistungen,
  • medizinisch notwendige Handwerks- und Dienstleistungen,
  • die gewerbsmäßige Personenbeförderung in Personenkraftwagen.

 

Sind Veranstaltungen und Versammlungen noch erlaubt?

Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen der Coronaschutzverordnung fallen, sind derzeit untersagt.
Weiterhin unter jeweils im Einzelfall zu beachtenden Bedingungen erlaubt sind u.a.

  • Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz (z. B. Demonstrationen)
  • Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und –vorsorge dienen (z. B. auch Parteiversammlungen oder Blutspenden)
  • Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien, die nicht digital durchgeführt werden können
  • Beerdigungen
  • standesamtliche Trauungen

 

Sind Restaurants und gastronomische Einrichtungen geöffnet?

Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist derzeit untersagt. Betriebskantinen dürfen zur Versorgung der Beschäftigten betrieben werden. Die Belieferung mit Speisen sowie der Außer-Haus-Verkauf von Speisen zwischen 6 und 23 Uhr ist grundsätzlich zulässig.

 

Sind touristische Reisen erlaubt?

Nein. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind derzeit untersagt. Die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen usw. ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten ist aber keine touristische Nutzung und daher erlaubt.

 

Wird die Einhaltung der Regeln überprüft und was droht bei Verstößen?

Alle zuständigen Behörden und staatlichen Stellen werden die Bestimmungen dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchsetzen.
Ordnungswidrigkeiten können empfindlich bestraft werden, etwa bei Verstößen des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro.