Die Gutscheinlösung bei Veranstaltungen – Art. 240 EGBGB § 5

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Die Gutscheinlösung bei Veranstaltungen – Art. 240 EGBGB § 5

Eine weitere Bestimmung für geänderte Verbraucherrechte wurde am 15. Mai, in den Art. 240 EGBGB als § 5 eingefügt. Dieser beinhaltet die bereits viel wahrgenommenen Gutscheinlösungen. Es geht in § 5 um Veranstaltungen und nicht um Reisen. Die dort diskutierten Gutscheinfragen sind noch nicht in Recht umgesetzt. Der § 5 gilt aber weniger dem Verbraucher- denn dem Unternehmensschutz wie die anderen Regelungen: Der Gesetzgeber beabsichtigt so eine Insolvenzwelle von Veranstaltern zu vermeiden. Diese läge im Übrigen auch nicht im Interesse der Kunden, da ein Rückerstattungsanspruch  sonst in die Insolvenz fiele und in den Fällen dann lediglich Masseanspruch wäre.

§5 enthält folgende Regelungen:

  • Übergabe eines Gutscheins anstatt Rückerstattung des Eintrittsgeldes für Veranstaltungen, die wegen der Covid-19-Pandemie abgesagt werden mussten. Sind von einer Eintrittskarte mehrere Veranstaltungen umfasst, so ist über den abgesagten Anteill ein Gutschein auszustellen.
  • Das gleiche gilt für die Betreiber von entsprechenden Einrichtungen mit Nutzungsentgelten.
  • Der Wert muss den Wert des gesamten Eintrittspreises oder Nutzungsentgelts umfassen incl. Etwaiger Vorverkaufsgebühren. Übersendungskosten für den Gutschein dürfen nicht geltend gemacht werden.

 

  • Der Gutschein selbst muss die Angabe enthalten,
    • dass er wegen der Pandemie ausgestellt wurde

und

    • der Kunde die Möglichkeiten des § 5 Abs.5 hat, nämlich

das Geld anstatt eines Gutscheins zurückzuverlangen, wenn der Gutschein für ihn aufgrund seiner persönlichen Situation unzumutbar ist oder er den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht einlöst.

 

Letztlich enthält diese Regelungen also einen aufgeschobenen Rückzahlungsanspruch.