Sozialversicherung: Beiträge stunden in der Corona-Krise
Eines der wichtigsten Ziele von uns Selbständigen nicht nur aber besonders in der jetzigen Krise muss der Liquiditätserhalt sein. Hier stellen Bund und Land neben entsprechenden Direkten Hilfen, deren Umsetzung noch nicht bekannt ist auch Möglichkeiten der Stundung zur Verfügung. Steuerrechtlich finden Sie dazu nähere Angaben in einem anderen Beitrag auf dieser Seite. Für die anderen öffentlichen Abgaben, haben sich nun auch die Spitzenverbände der Gesetzlichen Sozialversicherungsträger (Bund) zu einer möglichen Stundung geäußert. In diesem Schreiben vom 24. März heißt es dann:
„In dieser Woche wird von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat ein umfassendes Hilfspaket zur Bewältigung der Corona-Krise beschlossen. Mit diesen Mitteln sollen unter anderem die Unternehmen und Selbstständigen weitreichend unterstützt werden. Aber dies kann nicht über Nacht geschehen. Um den Unternehmen und Selbstständigen hier zu helfen, hat der GKV-Spitzenverband allen gesetzlichen Krankenkassen empfohlen, die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend zu erleichtern. Also den Unternehmen und Selbstständigen, die nachvollziehbar aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, zu ermöglichen, die Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend später zu zahlen.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Maßnahmen aus dem Hilfspaket zügig greifen, sodass die Erleichterung der Stundung auf die Monate März und April begrenzt werden soll. Eine Stundung der Beiträge zu den erleichterten Bedingungen ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind.“
Also da viele Maßnahmen zwar beschlossen wurden bzw. werden, diese aber noch nicht umgesetzt wurden, empfiehlt es sich einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Krankenversicherung zu stellen. Dann können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für März bis Mai 2020 gestundet werden. Stundungen werden längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 gewährt. Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht, auch Stundungszinsen, Säumniszuschläge und Mahngebühren werden nicht berechnet.
Insoweit empfiehlt sich zum jetzigen Zeitpunkt einen entsprechenden Stundungsantrag bei Ihrer Krankenversicherung zu stellen.
Freiwillig versicherte Selbständige
Die teilt auf Ihrer Seite mit, dass die Stundungsmöglichkeiten auch für freiwillig versicherte Selbstständige gelten. Dabei sollte aber zunächst überlegt werden, ob nicht eine Beitragssenkung der besser Weg ist. Es sollte stets vor einer Stundung geprüft werden, ob eine Beitragsermäßigung wegen eines krisenbedingten Gewinneinbruchs in Betracht kommt. Die Hürden hinsichtlich der erforderlichen Nachweise werden dabei laut GKV gesenkt.
Es ist nun bereits eine Erklärung eines Steuerberaters oder eine betriebswirtschaftliche Auswertung oder auch eine glaubhafte Erklärung des Selbstständigen über erhebliche Umsatzeinbußen ausreichend. Unter Glaubhaftmachung verstehen wir Juristen generell eine Eidesstattliche Versicherung.
Bestehen jedoch bereits Stundungsvereinbarungen mit Ratenzahlungen, so können diese vorübergehend ausgesetzt werden. Leistungen werden in diesen Fällen dennoch gewährt. Jeder Einzelfall wird laut Gesetzlicher Kassen individuell beurteilt.
Tipp
Also stellen Sie im Zweifel bitte am formlos einen Antrag. Darin sollten sie konkret begründen, wodurch es zu Einbußen kommt und wie hoch der geschätzte Gewinn des Selbstständigen aktuell ist. Die vorübergehende Beitragsfestsetzung, erfolgt dann in der gesetzlichen Mindeststufe.