Insolvenzrecht wird vorübergehend geändert – Wegfall der Antragsfrist für von Corona betroffene Unternehmen.
Im Rahmen der derzeit laufenden Pandemie sind wesentliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmen zu befürchten. Alleine durch die bedingte Zahlungsausfälle und Auftragseingänge, lassen eine Insolvenzwelle befürchten, weil die Geschäftsführer der GmbH und Vorstände der AG bereits aus zu befürchtender persönlicher Durchgriffshaftung (insbesondere §§ 64 GmbHG, 130 HGB, 92 Abs. 2 AktG) entsprechende Anträge ausbringen wird.
Normalerweise gilt eine Frist von 3 Wochen nach dem die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist, binnen derer die Organe der Kapitalgesellschaften Insolvenzantrag stellen müssen (§ 15 a Abs. 1 S. 1 InsO). Eine Verletzung dieser Pflicht löst weitreichende zivil- und strafrechtliche Risiken der Geschäftsführer bzw. Vorstände aus, die für die betroffenen Personen existenzgefährdend sind. Für Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind, soll diese Frist ausgeweitet werden. Gleichzeitig sollen Haftungstatbestände sowie Anfechtungsansprüche für diese Situation geändert werden.
Der Entwurf des neuen Gesetzes, das COVID19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) liegt nun vor. Dieses trifft die entsprechenden Regelungen und soll bis zum 27. März 2020 verabschiedet werden. dessen
- 1 COVInsAG lautet:
Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO und nach § 42 Absatz 2 BGB ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2 (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.
Dies bedeutet, die Pflicht einen Antrag zu stellen, wird für die Zeit bis zum 30. 9. 2020 ausgesetzt. Voraussetzung ist, dass die Insolvenzreife auf der jetzigen Corona-Krise beruht. Dies wird allerdings bei allen Unternehmen vermutet, die zum 31. Dezember 2019 noch zahlungsfähig waren. Zahlungsfähig ist ein Unternehmen nach BGH-Rechtsprechung dann, wenn es in der Lage ist 90 % seiner kurzfristigen Verbindlichkeiten binnen einen Monats zu bedienen. Mit dieser Vorschrift sollen die Unternehmensführungen in die Lage versetzt werden, mittels auch öffentlicher Sanierungskredite, die Gesellschaften vor der Insolvenz zu bewahren.
- 2 beinhaltet dann weitreichende Einschränkungen der Anfechtungsmöglichkeiten für Insolvenzverwalter sowie der Haftung der Geschäftsführung. Dies sind im Wesentlichen alle Zahlungen, die der Umsetzung von Sanierungskonzepten dienen. Sie werden der Haftung nach §§ 64 GmbHG, 130 a 177 HGB und 92 Abs. 2 AktG entzogen. In diesem Zeitraum gewährte Darlehen und Sicherheiten können, ohne Anfechtung befürchten zu müssen, bis zum 30. September 2023 zurückgewährt werden.
Folge:
Mit dieser Maßnahme werden die Geschäftsleitungen von dem Haftungsdruck befreit und gewinnen Zeit, sich auch um öffentliche Sanierungskredite zu kümmern. Die Geldgeber wiederum können im Fall von Darlehensleistungen davon ausgehen, dass ihre Rückzahlung nicht von späteren Anfechtungen eines etwaigen Insolvenzverwalters bedroht sind, was ihre Bereitschaft zur Gewährung von Hilfen an die Unternehmen steigern soll.