Überbrückungshilfe III – Wir stellen den Antrag für Sie.
Seit einiger Zeit kann auch die Überbrückungshilfe III beantragt werden. Sie umfasst den Zeitraum November 2019 bis Juni 2020. Sofern ein Unternehmen in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 zu verzeichnen hat, beispielsweise weil der Betrieb wegen Corona schließen musste oder wegen der Corona-Einschränkungen weniger Kunden kamen, kann es Überbrückungshilfe III beantragen. Unternehmen können die Überbrückungshilfe III für jeden Monat beantragen, in dem ein entsprechender Umsatzeinbruch vorliegt.
Die monatliche Förderhöchstgrenze wird noch einmal deutlich heraufgesetzt. Unternehmen können bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten (statt der bisher vorgesehenen 200.000 bzw. 500.000 Euro).
Diese Hilfe muss über einen bei dem Bundesministerium für Wirtschaft registrierten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gestellt werden, der die Plausibilität der Zahlen überprüft. Das ist erforderlich, weil zumindest die Umsatzerlöse für die Zeit bis Juni und auch die Kosten teilweise geschätzt werden. Ich bin beim BMWi zertifiziert. Ich kann also entsprechende Förderanträge stellen.
Es wird eine Quote der nachfolgenden Kosten erstattet:
- Raumkosten
- Nebenkosten f. Energie, Wasser etc.
- Versicherungen
- Lizenzgebühren
- Darlehenszinsen und Kosten des Geldverkehrs (betrieblich bedingt)
- KFZ-Kosten
- Personalkosten, soweit kein KUG
- Kosten für die Antragstellung
- Abschreibungen
Diese Aufzählung ist nicht abschließend
Die Förderhöhe richtet sich nach dem tatsächlichen bzw. zu erwartenden Monats- Umsatzverlust gegenüber dem Jahr 2019.
- 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch
- 60 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 %
- 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 %
Die Anträge können über unser Büro gestellt werden. Die Kosten für die Antragstellung gehören zu den Fixkosten und werden daher auch anteilig erstattet.