Auch Parteien müssen die Aufkleber „Keine Werbung einwerfen“ beachten.
Es ist wieder soweit, der Wahlkampf steht vor der Türe und das bringt mich dazu, den unten stehenden Text nochmal nach oben zu holen, denn an der Rechtslage hat sich nichts geändert. Auch wir Parteien müssen den durch Aufkleber geäußerten Wunsch der Menschen, keine Werbezusendungen zu erhalten, respektieren. Insoweit gilt nach der Rechtsprechung auch Wahlwerbung als Werbung.
Die Mitarbeiter und Helfer der Kandidaten verteilen derzeit Werbematerial in die Briefkästen. Gerade der direkte Kontakt mit Wählern auf Strassen und Plätzen ist durch die Corona-Krise kaum möglich. Wahlkampf lebt aber davon, Kandidaten bekannt zu machen, mit den Menschen ins Gespräch zu kommen und auf eigene Angebote hinzuweisen. Was tun? Die meisten werden zwangsläufig ihre Broschüren in Briefkästen verteilen wollen. Immer wieder stößt man dabei auf Briefkasten-Aufkleber, die den Einwurf von Werbung untersagen. Nun sind wir und unsere Helfer keine Werbeprofis, so dass es durchaus sein kann, dass die ein oder andere politische Wurfsendung den Weg in einen Briefkasten findet, dessen Inhaber keine Werbung wünscht.
Nun liegt uns natürlich nichts ferner als Bürger zu verärgern gleichwohl sehen wir natürlich unsere Informationen nicht als Werbung an sondern denken, dass wir im Wege unserer verfassungsrechtlich geschützten Tätigkeit von diesem Verbot nicht betroffen sind. Eine Diskussion mit einem Kollegen brachte mich dazu, der Sache mal auf den juristischen Grund zu gehen und siehe da, es gibt zwei Entscheidungen, die sich genau mit dieser Frage beschäftigen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 1.8.2002 (2 BvR 2135/01) eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Berliner Kammergerichts nicht angenommen. Nach dieser Entscheidung des Kammergerichts sind die Rechtsprechungsgrundsätze des BGH (NJW 1989, 902) zum Unterlassungsanspruch bei Einwurf erkennbar unerwünschten Werbematerials auch auf Prospekte politischer Parteien übertragbar.
Diese Rechtsprechung basiert auf § 903 BGB. Danach kann der Eigentümer einer Sache Andere von jeder Einwirkung auf die Sache ausschließen. Dies gilt auch für politische Werbung. Wenn der Inhaber eines Briefkastens mittels eines Aufklebers auf dem Briefkasten kenntlich macht, dass er keine Werbung wünscht, so gilt dies zunächst auch für politische Werbung.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Kammergericht attestiert, dass es das Interesse der rechtsmittelführenden Partei an der Verbreitung und Verteilung von Flugblättern mit ihren politischen Ansichten (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG) und das Interesse des Betroffenen, von unerwünschter politischer Werbung in seinem Hausbriefkasten verschont zu bleiben (Art. 2 Abs. 1 GG), in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen habe. Dass das Kammergericht trotz des geringen Gewichts des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen (Briefkasteninhabers) aus Art. 2Abs. 1 GG – der Betroffene wird durch den Einwurf der Werbesendung nicht gezwungen, deren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen oder sich gar mit ihm auseinanderzusetzen – zu keinem anderen Ergebnis bei seiner Abwägung gelangte, ist danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Tipp für die Kandidaten:
Als0 kann man den Kandidaten nur dringend empfehlen, diesen Wunsch der Bürger zu respektieren. Ob in der heutigen Corona-Zeit Wahlkampf in der klassischen Form angebracht ist, darüber lässt sich trefflich streiten. Ich habe die Wahlkämpfe meiner Partei zwischen 2002 und 2017 geleitet und kenne dieses Geschäft daher. Ich rate aufgrund dieser Erfahrung eher zur Zurückhaltung. Wer den Kontakt mit dem Bürger sucht, sollte dafür entweder über die Kanäle im Internet kommunizieren oder aber wirkliche Informationsschreiben mit reinem Kandidatenbezug verteilen. Dem Bürger ist mit solchen Informationen mehr geholfen, der Kandidat wird als kompetent wahrgenommen und solche Schreiben sind keine Werbung und können daher auch verteilt werden.