Du sollst kein falsches Zeugnis wider Deinen Nächsten ablegen, es könnte sehr teuer werden.

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Du sollst kein falsches Zeugnis wider Deinen Nächsten ablegen, es könnte sehr teuer werden.

Die Verteidigung eines wohl zu Unrecht beschuldigten Priesters, der nach mehr als einem Jahr von dem strafrechtlichen Makel befreit wurde und dessen kirchenrechtliches Verfahren noch läuft, veranlasst mich zunächst vorsorglich, etwaige Ansprüche gegen den Anzeigenerstatter zu prüfen.

Die falsche Verdächtigung eines Anderen bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft löst straf- und zivilrechtliche Konsequenzen aus. Diese treffen jeden, der aus welchen Gründen auch immer, auf der Grundlage einer solche Verdächtigung ein strafrechtliches Verfahren auslöst. Die entscheidenden Strafvorschriften sind die §§ 145 d, 164 StGB.

 

  • 145d Vortäuschen einer Straftat

Absatz 1

Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,

1.daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder

2.daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.

 

Allerdings § 145 d StGB tritt hinter § 164 StGB zurück, wenn dieser einschlägig ist (§§ 258, 258 a StGB interessieren in diesem Zusammenhang nicht, geht es da doch um Strafvereitelung).

 

  • 164 StGB Falsche Verdächtigung

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) 1Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. 2In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

 

Da auf der Grundlage einer nicht stimmigen Aussage gegen meinen Mandanten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, auf dessen Grundlage er nicht nur mit einem Ermittlungsverfahren überzogen wurde sondern auch zivilrechtliche Schäden erlitt, hätte sich der Anzeigenerstatter nicht nur strafbar gemacht. Darüber hinaus wäre er gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m.  § 164 StGB ihm auch zum Schadensersatz verpflichtet.

  • 823 BGB Schadensersatzpflicht

 

  • Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

 

  • Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt.2Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

 

  • 164 StGB soll nicht nu8r die staatliche Rechtspflege sondern auch den Einzelnen vor falschen Verdächtigungen schützen. Er ist also Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Dies bedeutet, dass der Anzeigenerstatter auch den Schaden des von ihm Angezeigten zu ersetzen hat. Unter den Schaden fällt auch der ssogenannte immaterielle Rufschaden.

 

Also Vorsicht bei falschen Verdächtigungen. Das kann sehr teuer werden.