Abmahnung für Veranstalter von „Webinaren“?
Meine Partei macht gerade ihre Funktionsträger auf die Gefahr einer markenrechtlichen Abmahnung aufmerksam. Wer Online-Seminare veranstaltet, sollte diese nicht als „Webinar“ bezeichnen. Diese Warnung wird, wie mich eine Recherche belehrte allgemein von Verbänden weitergegeben.
Seit 2003 (zunächst bis März 2023) sei dieser Begriff markenrechtlich geschützt.
Dieser Markenschutz verbiete Dritten eine nicht vom Markeninhaber genehmigte Nutzung. Werde der Begriff ohne Zustimmung des Markeninhabers verwendet, könne dies kostenpflichtig abgemahnt werden oder sogar Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Der Markeninhaber, Herr Mark Keller aus Lumpur, MY, vertreten durch LEGISPRO Rechtsanwälte, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden, habe bereits kostenpflichtige Abmahnungen ausgesprochen.
Nun bevor man so etwas weitergibt, habe ich zunächst mal überlegt, ob ein solch allgemeingültiger Begriff überhaupt markenrechtlich geschützt werden kann. Der Begriff ‚Webinar‘ hat sich zwischenzeitlich allgemein eingebürgert für Online-Seminare. In keinem Fall habe ich von Mandanten, die diese veranstalten, gehört, dass sie abgemahnt worden seien. Gegen eine Abmahnung spricht im Prinzip auch Einiges. Nach § 23 MarkenG ist es ausdrücklich erlaubt, beschreibende Bezeichnungen zu verwenden. Der Begriff Webinar hat sich aber in den letzten Jahren allgemein durchgesetzt, so dass es kaum denkbar ist, dass eine solche Unterlassungserklärung vor Gericht Bestand hätte. Das mag noch 2003 anders gewesen sein aber heute dürfte dies nicht mehr durchsetzbar sein. Anderenfalls hätte der Markeninhaber ganz anders und offensiv den von ihm geschützten Begriff im Markt verwenden müssen.
Also ohne hier jetzt völlige Entwarnung geben zu wollen, sollte man die vorherigen Zeilen bedenken. Wer ganz sicher gehen will, muss halt in Zukunft auf den Namen ‚Webinar‘ für ein Online-Seminar verzichten.