Grundlagen

Funktionsweise der Entgeltoptimierung

Die Entgeltoptimierung nutzt Möglichkeiten des Einkommenssteuer- und Sozialversicherungsrechts, um die Nettobezüge der Arbeitnehmer teilweise von deren Bruttobezügen abzukoppeln. Dies kann zu einer signifikanten Steigerung der Nettobezüge genutzt werden, ohne dass dies bei den Arbeitgebern zu einer höheren Belastung auf der Personalkostenseite führen muss. Die Einzelheiten hängen von dem Einsatz und der Umsetzung selber ab und sind zwischen den Arbeitsvertragsparteien zu vereinbaren.

Der Optimierungszweck wird erreicht, in dem die Arbeitnehmer auf einen Teil ihres Bruttoentgelts verzichten. Im Anschluss erhalten sie Leistungen, die gar nicht oder pauschal versteuert werden. Diese Leistungen werden wegen ihrer steuerlichen Behandlung auch von der Sozialversicherungspflicht befreit sein.

Die wesentlichen Bestimmungen finden sich im Einkommenssteuergesetz (EStG) und in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).

Die steuerrechtliche Behandlung der Leistungen sind in den §§ 3, 8 und 40 (EStG). kodifiziert Sie stellen Ausnahmen vom Grundsatz des § 19 EStG dar.

Nach § 19 EStG sind im wesentlichen Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst steuerpflichtiges Entgelt. Dies bedeutet, dass alle Zahlungen, die der Arbeitgeber zweckgebunden für die Erbringung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt, der Besteuerung unterliegen.

Die oben zitierten Bestimmungen der §§ 3, 8 und 40 EStG befreien Bezüge, die auch wenn sie den Arbeitnehmern vom Arbeitgeber zufließen, von der Steuerpflicht oder unterwerfen sie einer pauschalen Versteuerung unterliegen.

Aus der gesonderten steuerlichen Behandlung folgt die Sozialversicherungsfreiheit. Diese basiert auf der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Nach dieser unterliegen bestimmte Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die steuerfrei sind oder pauschal versteuert werden, nicht der Sozialversicherungspflicht. Siehe hierzu unten auch den Punkt Sozialversicherungsfreiheit der Leistungen.